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BVerfG - Entscheidung vom 02.05.2013

1 BvR 1236/13

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 1236/13

DRsp Nr. 2013/8196

Annahme einer Verfassungsbeschwerde bei Nichtverletzung der Grundrechte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG München, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 St 3/12