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BSG - Entscheidung vom 21.11.2013

B 10 LW 1/13 C

Normen:
SGG § 178 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen B 10 LW 1/13 C

DRsp Nr. 2018/12522

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Kein Anspruch auf Bescheidung jeglichen Vorbringens Begriff der Gehörsverletzung

1. Gerichte haben nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausführlich zu bescheiden. 2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht ohne entsprechende Beweisaufnahme das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt oder auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 5/13 B - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 26.9.2012 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 11.10.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 25.10.2013, die am selben Tag beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangen ist.

Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Nach § 178 Abs 1 S 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss gemäß § 178a Abs 2 S 5 SGG die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178a Abs 1 S 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen. Die danach erforderliche Bezeichnung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Klägerin nicht gelungen.

Der in Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG verbürgte Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs betrifft dessen Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung des Vorbringens (vgl dazu allgemein Pieroth in Jarass/Pieroth, GG , 12. Aufl 2012, Art 103 RdNr 9 ff). Diese Normen sollen verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s auch § 128 Abs 2 SGG ; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19; BVerfGE 84, 188 , 190). Ferner sollen sie sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (vgl BVerfGE 22, 267 , 274; 96, 205, 216 f). Das Gericht muss jedoch nicht ausführlich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn ein Gericht ohne entsprechende Beweisaufnahme das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267 , 274; 42, 364, 368) oder auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfGE 86, 133 , 146).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die von ihr angenommene Verfassungswidrigkeit der sog Hofabgabeklausel (vgl § 11 iVm § 21 ALG ) geltend gemacht. Der Senat hat teilweise die Beschwerdebegründung für unzulänglich (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ) und im Übrigen die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehalten. Mit ihrer Anhörungsrüge spricht die Klägerin drei Punkte an:

Soweit es die Frage der Abhängigkeit der Rentenleistung von einer unternehmerischen Entscheidung des Ehegatten anbelangt, greift die Klägerin im Wesentlichen die Erwägungen des Senats zum Fehlen einer ausreichenden Beschwerdebegründung an. Dabei übersieht sie, das Art 103 Abs 1 GG nicht davor schützt, dass das BSG an die Darlegungspflicht iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG strengere Anforderungen stellt als der betreffende Beschwerdeführer (vgl dazu BVerfGE 64, 1 , 12; 76, 93, 98). Soweit die Klägerin rügt, das BSG habe zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihr diesbezüglich aufgeworfenen Rechtsfrage gestellt, kann sie sich mithin nicht auf Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG sondern allenfalls auf Art 19 Abs 4 GG stützen, dessen Verletzung im Rahmen des § 178a SGG unbeachtlich ist.

Betreffend den Gesichtspunkt der Beobachtungspflicht des Gesetzgebers macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Senat habe keine eigene konkrete Überprüfung vorgenommen. Damit kritisiert sie lediglich den Inhalt der Erwägungen des Senats, legt jedoch nicht dar, inwieweit ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Argumente überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden seien.

Hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Verlustes der sozialen Absicherungsfunktion der Hofabgabeklausel vertritt die Klägerin zwar die Ansicht, der Senat habe sich mit diesem Kernargument nicht auseinander gesetzt, zitiert jedoch gleichzeitig aus dem angegriffenen Beschluss eine Textpassage, die sich gerade auf die Frage der sozialen Absicherungsfunktion bezieht. Ihr Rügevorbringen lässt mithin keinen Gehörsverstoß erkennen, sondern beschränkt sich insoweit auf eine inhaltliche Kritik an den Entscheidungsgründen des Senats.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 S 3 SGG ).

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 5/12
Vorinstanz: SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 6/11