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BGH - Entscheidung vom 15.01.2013

2 ARs 387/12; 2 AR 324/12

Normen:
StGB § 67b Abs. 2
StGB § 68a Abs. 3
StPO § 14

BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 387/12; 2 AR 324/12

DRsp Nr. 2013/3326

Zuständiges Strafgericht für nachträgliche Entscheidungen bei Bezug jener Entscheidungen auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung und auf die Überwachung der Führungsaufsicht

Tenor

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser vom 16. Juni 2009 beziehen, und für die Überwachung der Führungsaufsicht ist das Amtsgericht Rheine.

Normenkette:

StGB § 67b Abs. 2 ; StGB § 68a Abs. 3 ; StPO § 14 ;

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 2012 ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Nienburg/Weser (OLG-Bezirk Celle) und Rheine (OLG-Bezirk Hamm) berufen.

Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen wegen der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafverfahren 4 Ls 502 Js 1245/09 (15/09) ist nach der zulässigen und bindenden Abgabe durch das Amtsgericht Nienburg/Weser durch Beschluss vom 16. April 2012 (Bl. 42 d.A.) gemäß § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO das für den Wohnsitz der Verurteilten zuständige Amtsgericht Rheine.

Gleiches gilt, soweit das Amtsgericht Nienburg/Weser die Überwachung der Führungsaufsicht abgegeben hat. Durch die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt in dem genannten Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß § 67b Abs. 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten. Nach § 68a Abs. 3 StGB ist das Gericht in die Überwachung der Führungsaufsicht eingeschaltet (LK-Schneider § 68a Rn. 22); es hat eine gegenüber der Aufsichtsstelle hier das Landgericht Münster übergeordnete Stellung (LK-Schneider aaO). Die Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung der Führungsaufsicht ergibt sich aus den §§ 463 Abs. 1 und Abs. 6 i.V.m. 453, 462a StPO (vgl. LK-Schneider aaO), somit auch aus § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO . Die Abgabe auch der Überwachung der Führungsaufsicht durch das Amtsgericht Nienburg/Weser war danach zulässig und für das Amtsgericht Rheine bindend."

Dem schließt sich der Senat an.

Vorinstanz: AG Nienburg, vom 16.06.2009