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BGH - Entscheidung vom 16.04.2013

3 StR 36/13

Normen:
StPO § 244 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 3 StR 36/13

DRsp Nr. 2013/8175

Zurückweisung einer Revision des Beschuldigten als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. September 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann offenbleiben, ob der Antrag auf Vernehmung des behandelnden Oberarztes, der Stationsärztin und des Stationspsychologen zum Beweis, dass der Beschuldigte krankheitseinsichtig ist und behandelt werden will, hinreichend bestimmte Tatsachen, die der Beweisführung durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen zugänglich sind, enthält (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - 4 StR 100/07, StV 2007, 563 f.). Denn die Strafkammer hat in ihrer Ablehnungsentscheidung die behaupteten Umstände mit rechtsfehlerfreier Begründung als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos gewertet und den Antrag damit aus einem der in § 244 Abs. 3 und 4 StPO abschließend aufgezählten Gründe abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ; StPO § 244 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 24.09.2012