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BGH - Entscheidung vom 23.04.2013

II ZR 4/12

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen II ZR 4/12

DRsp Nr. 2013/15131

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterreichens der Beschwer i.H.v. 20.000 Euro

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 3.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544 ;

Gründe

I. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von den Beklagten mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die Beschwer richtet sich nach dem Interesse der Beklagten, die Einsicht nicht gewähren zu müssen, mithin nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 , 87 ff.). Dies gilt nicht nur für den Fall der Auskunftserteilung, sondern auch für den hier vorliegenden Fall der Verurteilung zur Einsichtsgewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1989 II ZB 4/89, GmbHR 1990, 76, 77; Beschluss vom 15. Juni 2011 II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3 mwN).

1. Die Beklagten haben eine den Wert von 3.000 € übersteigende Beschwer nicht glaubhaft gemacht. Sie verkennen, dass es nicht auf den Aufwand ankommt, den sie in ihrem eigenen (Beweissicherungs-)Interesse tatsächlich entfalten (wollen), sondern auf den objektiv erforderlichen Aufwand.

a) Danach ist es für die geschuldete Einsichtsgewährung weder erforderlich, die E-Mail-Korrespondenz und sonstige elektronisch vorhandene Geschäftsunterlagen durch einen IT-Dienstleister exportieren, ausdrucken und anliefern zu lassen, noch jeden Ausdruck von dem Kläger paraphieren zu lassen. Es ist technisch möglich und für die Gewährung der Einsicht ausreichend, die Daten z.B. auf einen USB-Stick zu übertragen und sie sodann auf einem anderen Rechner/Bildschirm sichtbar zu machen. Auf eine Paraphierung durch den Kläger haben die Beklagten ihm Rahmen der geschuldeten Einsicht schon keinen Anspruch, geschweige denn wirkt der dafür erforderliche Aufwand werterhöhend.

b) Selbst wenn den Beklagten das Recht zustehen sollte, den Kläger bei der Einsichtnahme zu überwachen, und die dafür entstehenden Kosten wertmäßig bei der Ermittlung des Aufwands für die Einsichtsgewährung zu berücksichtigen wären (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2001 II ZB 11/00, WM 2001, 827, 828), würde das nicht den Einsatz eines Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von 190 € rechtfertigen.

c) Ebenso wenig ist es erforderlich, die für die Einsicht bereitzustellenden Unterlagen durch Mitglieder der Geschäftsleitung mit einem durchschnittlichen Jahresverdienst von 135.000 € herauszusuchen und aufzubereiten.

2. Im Hinblick auf den Umfang der geschuldeten Einsicht (Handelsbücher und Papiere zweier Unternehmen über mehrere Geschäftsjahre) hält der Senat einen Wert von 3.000 € für gerechtfertigt (§ 3 ZPO ).

II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG Köln, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 83 O 93/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 38/11