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BGH - Entscheidung vom 29.01.2013

KVZ 52/12

Normen:
GWB § 74 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen KVZ 52/12

DRsp Nr. 2013/3353

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem kartellrechtlichen Verfahren

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Betroffene.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 74 Abs. 2 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Frage nach den Kompetenzen der Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht entscheidungserheblich, weil das hessische Ministerium für Inneres und Sport als die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10./15. Mai 2012 seine Zustimmung zu dem Vorgehen der hessischen Landeskartellbehörde erklärt hat.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 13/12