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BGH - Entscheidung vom 25.04.2013

IX ZR 179/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen IX ZR 179/12

DRsp Nr. 2013/14259

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 263.757,36 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Den von der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß gegen das Recht auf Gewähr rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) hat der Senat geprüft; er liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Rechtsfehler sind unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten ohne Belang.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 93/10
Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 466/11