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BGH - Entscheidung vom 23.04.2013

XI ZR 339/12

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - Aktenzeichen XI ZR 339/12

DRsp Nr. 2013/8211

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO ).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (§ 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO ). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 89.231,52 €.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 52/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 174/11