Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 14.02.2013

IX ZR 333/12

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - Aktenzeichen IX ZR 333/12

DRsp Nr. 2013/5358

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 232.564,51 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 544 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) ausreichend ausgeführt ist; jedenfalls liegt sie nicht vor. Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht festgestellt, dass die Kläger die Steuerrückerstattungsansprüche zur Sicherung irgendwelcher Forderungen abgetreten haben. Solches hat die Beklagte auch nicht behauptet, die in den Tatsacheninstanzen immer vorgetragen hat, die Abtretung sei auch in Bezug auf die Honoraransprüche erfüllungshalber erfolgt. Eine entsprechende Sicherungsabrede bezogen auf die Steuererstattungsansprüche ist auch der Vereinbarung vom 7. März 2006 nicht zu entnehmen. Den an eine Sicherungsabrede anknüpfenden Rügen fehlt es mithin an der Tatsachengrundlage.

Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 217/09
Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 172/11