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BGH - Entscheidung vom 30.01.2013

4 StR 381/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 4 StR 381/12

DRsp Nr. 2013/2289

Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen Unbegründetheit

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. März 2012 mit Beschluss vom 9. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 19. November 2012 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Schriftsatz des Verurteilten vom 25. September 2012 war Gegenstand der Senatsberatung. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.