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BGH - Entscheidung vom 01.08.2013

VII ZR 33/13

Normen:
GVG § 139 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 6 S. 1

BGH, Beschluss vom 01.08.2013 - Aktenzeichen VII ZR 33/13

DRsp Nr. 2013/19400

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2013 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780013124968 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 139 Abs. 1 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.

1. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 ).

2. Die Erinnerung, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG ), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG , weil der Kläger durch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2013 des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden ist, nachdem er dieses zurückgenommen hat.

3. Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

II.

Unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts hat die Eingabe des Klägers ebenfalls keinen Erfolg. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers richtet sich nach seiner Beschwer durch das Berufungsurteil. Gesichtspunkte, die zu einer Neubemessung führen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht ersichtlich.

Vorinstanz: LG Krefeld, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 155/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 89/11