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BGH - Entscheidung vom 06.06.2013

IX ZR 252/12

Normen:
GmbHG § 35 Abs. 3 S. 1
BGB § 181
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - Aktenzeichen IX ZR 252/12

DRsp Nr. 2013/15905

Zurückweisung der Beschwerde mangels Aufdeckung eines Zulassungsgrunds

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 23.700 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 3 S. 1; BGB § 181 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12), derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.

2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG ) liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesellschafter/Geschäftsführer unter Beachtung von § 181 BGB , § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 238/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 54/12