Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.01.2013

I ZR 147/11

Normen:
GMV Art. 13 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - Aktenzeichen I ZR 147/11

DRsp Nr. 2013/2024

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bzgl. der Untersagung der Einführung von Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100, die Beklagte zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 6/100.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 42/100, die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

Der Streitwert wird auf 33.435,55 € festgesetzt.

Normenkette:

GMV Art. 13 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu weitgehend untersagt worden, Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 2 und 4 ZPO .

Vorinstanz: LG Mannheim, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 14/09
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 205/09