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BGH - Entscheidung vom 21.03.2013

AnwZ (Brfg) 60/12

Normen:
BRAO § 112e S. 2
VwGO § 124a Abs. 4
FAO § 5

BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 60/12

DRsp Nr. 2013/7132

Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Bau- und Architektenrecht"

Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e S. 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , §124a Abs. 5 S. 2 VwGO ). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird.

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2012 zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4 ; FAO § 5 ;

Gründe

Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Bau- und Architektenrecht", der von der Beklagten mit Bescheid vom 17. März 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor dem Anwaltsgerichtshof geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachausschuss der Beklagten ein Fachgespräch zu den Themen "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, insbesondere selbständige Beweisverfahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen; die Berufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 , §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163 , 1164; NVwZ-RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3). Der Anwaltsgerichtshof, der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorgesehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachgesprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f.; vom 25. Februar 2008 AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehindert gesehen, hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustellen. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im Fachgespräch gegebene Antworten als falsch bewertet worden sind. Zumindest dagegen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende Beurteilung dem Berufungsverfahren vorzubehalten ist.

2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 6 VwGO ).

Vorinstanz: AGH Hamm, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 3/12