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BGH - Entscheidung vom 29.01.2013

2 StR 324/12

Normen:
StPO § 346 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 324/12

DRsp Nr. 2013/3447

Zulässigkeit eines konkludent gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

1.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D. und G. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E. findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 473 Rn. 11).

Normenkette:

StPO § 346 Abs. 2 ;

Gründe

Der - konkludent gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist.

Der Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 25.11.2011