BGH, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 324/12
Zulässigkeit eines konkludent gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
1.Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
2.Der Antrag der Nebenklägerin auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12. März 2012, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. November 2011 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
3.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten D. und G. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten E. findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision dieses Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 473 Rn. 11).