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BGH - Entscheidung vom 19.03.2013

VIII ZB 84/11

Normen:
GKG Anlage 1 zu§ 3 Abs. 2
GKG Nr. 1820 KV-

BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 84/11

DRsp Nr. 2013/6350

Zulässigkeit einer Erinnerung gegen einen Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 - Kassenzeichen 780012128096 - sowie die erneute Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG Anlage 1 zu§ 3 Abs. 2 ; GKG Nr. 1820 KV-;

Gründe

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 12. Juni 2012 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 22. August 2011 als unzulässig verworfen und dem Beklagten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Daraufhin ist gegenüber dem Beklagten mit Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2012 unter Zugrundelegung des vom Senat auf 748,86 € festgesetzten Beschwerdewertes die für das Verfahren über Rechtsbeschwerden vorgesehene Gebühr gemäß Nr. 1820 KV- GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ) in Höhe von 90 € in Ansatz gebracht worden. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Erinnerung. Er macht im Wesentlichen geltend, die vorliegende Rechtsbeschwerde und seine Rechtsbeschwerde im Parallelverfahren VIII ZB 80/11, die vom Senat ebenfalls als unzulässig verworfen worden ist, bezögen sich unmittelbar aufeinander; zudem hätten die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen einer - sowohl durch das Berufungsgericht als auch durch den Bundesgerichtshof erfolgten - unrichtigen Sachbehandlung niedergeschlagen werden müssen.

II.

1. Die Erinnerung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Insoweit sowie hinsichtlich der vom Beklagten gerügten (angeblichen) Nichtbescheidung seines Antrags vom 19. Juli 2012 auf Beiordnung eines Notanwalts wird auf die Ausführungen unter II 1, 2 und 4 des im Parallelverfahren VIII ZB 80/11 ergangenen Beschlusses des Senats vom heutigen Tage Bezug genommen.

2. Die als erneute Gegenvorstellung anzusehenden weiteren Ausführungen des Beklagten geben keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. Juni 2012.

Vorinstanz: AG Pinneberg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 69 C 329/06
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 65/11