Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 17.04.2013

2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1

BGH, Beschluss vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 96/13; 2 AR 75/13

DRsp Nr. 2013/8366

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2013 - Az.: 2 Ws 160/13 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 1;

Gründe

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme lässt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen unstatthaften Rechtsbehelf kommt nicht in Betracht.

Vorinstanz: OLG München, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 160/13
Vorinstanz:
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft München, - Vorinstanzaktenzeichen 18 Zs 131/09