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BGH - Entscheidung vom 26.06.2013

2 ARs 94/13; 2 AR 104/13

Normen:
StPO § 33a
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 94/13; 2 AR 104/13

DRsp Nr. 2013/17656

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte bei Nichtverwertung von unangehörten Verfahrensstoff bei der gerichtlichen Entscheidung

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 33a; StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Mit Beschluss vom 16. Mai 2013 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2013 - Az.: 1 Ws 13/13 - als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer die Nachholung rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt.

Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 16. Mai 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. April 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden, und er hat hierzu mit Schreiben vom 27. April 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Vorinstanz: LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 11 KLs 9/12
Vorinstanz: Staatsanwaltschaft Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 13/13
Vorinstanz: Generalstaatsanwaltschaft Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: BGH, vom 16.05.2013