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BGH - Entscheidung vom 12.09.2013

III ZA 281/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen III ZA 281/13

DRsp Nr. 2013/20726

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 ( 57 T 71/13), mit dem die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen worden ist - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 T 71/13