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BGH - Entscheidung vom 24.10.2013

2 ARs 324/13; 2 AR 227/13

Normen:
StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 2 ARs 324/13; 2 AR 227/13

DRsp Nr. 2013/23996

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2013 gegen den Beschluss des Senats vom 24. September 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Der Senat hat am 24. September 2013 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juli 2013 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der Gehörsrüge.

Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 24. September 2013 die Beschwerde schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Beschwerdeführerin nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 23. August 2013 ist der Beschwerdeführerin zugeleitet worden, und sie hat hierzu mit Schreiben vom 16. September 2013 Stellung genommen. Ihr Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

Vorinstanz: BGH, vom 24.09.2013
Vorinstanz:
Vorinstanz: GStA Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 24 Zs 1262/13
Vorinstanz: OLG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 177/13