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BGH - Entscheidung vom 18.04.2013

V ZB 81/12

Normen:
ZPO § 559
ZPO § 577 Abs. 2 S. 4

BGH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen V ZB 81/12

DRsp Nr. 2013/14033

Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts für die Entscheidung i.R.e. Beschlusses

Ein Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht, muss den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Die Bezugnahme im Tenor auf einen vorangegangenen Streitwertbeschluss vermag eine Darstellung des Sachverhalts nicht zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 26. März 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 500 €.

Normenkette:

ZPO § 559 ; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts unter Hinweis auf einen Streitwertbeschluss wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, [...] Rn. 3 und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, WuM 2011, 377 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 , 2649 und vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 , 1583 Rn. 5 mwN). Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO und vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, aaO; BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 ).

2. So verhält es sich hier. In der angefochtenen Entscheidung fehlt eine Darstellung des Sachverhalts. Die Bezugnahme im Tenor auf den vorangegangenen Streitwertbeschluss vom 8. Februar 2012 vermag die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen. Aus jenem Beschluss ergeben sich zwar die für die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts maßgeblichen Erwägungen; ausreichende tatsächliche Angaben zum Sach- und Streitstand lassen sich aber auch dem in Bezug genommenen Beschluss nicht entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem von den Klägern mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Beschwer der Kläger und ggf. der Sache unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringen erneut zu befassen.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG . Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Vorinstanz: AG Syke, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 25 C 230/11
Vorinstanz: LG Verden, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 292/11