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BGH - Entscheidung vom 11.04.2013

IX ZB 100/11

Normen:
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - Aktenzeichen IX ZB 100/11

DRsp Nr. 2013/7816

Wiedereinsetzung von Amts wegen bei Offenkundigkeit der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO und unterbliebener Rechtsmittelbelehrung

Einem Rechtsmittelführer muss bei fristgerechter Nachholung der versäumten Handlung von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung offenkundig sind oder bei Ausübung der gerichtlichen Hinweispflicht offenkundig werden. Hat der Rechtsmittelführer mangels einer Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Rechtsanwalt konsultiert und erst über diesen die Erforderlichkeit und Art des Rechtsbehelfs sowie die dabei einzuhaltende Frist erfahren, ist Wiedereinsetzung von Amts wegen nur dann zu gewähren, wenn dem Rechtsmittelgericht bekannt ist, dass der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch ursächlich geworden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 3. Februar 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der weiteren Beteiligten zu 1 wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin S. beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die statthafte (§§ 6 , 7 aF, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art. 103f EGInsO , § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO ). Die aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nach der Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bei gerichtlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren, obwohl eine solche weder in der Zivilprozessordnung noch in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (vgl. künftig § 232 ZPO in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2014, BGBl I 2418), ist für den Streitfall nicht klärungsbedürftig.

Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung lagen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde am 2. September 2010 und selbst bis Mitte Oktober 2010 nicht vor. Einem Rechtsmittelführer muss Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder bei Ausübung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO offenkundig werden (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06, FamRZ 2007, 801 Rn. 5; vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, FuR 2011, 151 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO , 29. Aufl., § 236 Rn. 5; HK-ZPO/Saenger, 5. Aufl., § 236 Rn. 8). Vorliegend erlangte die Schuldnerin spätestens am 2. September 2010 über die Erforderlichkeit eines Rechtsmittels, die Art des Rechtsmittels und die Rechtsmittelfristen Kenntnis, weil sie spätestens an diesem Tag ihren Verfahrensbevollmächtigten aufgesucht hatte. Über den Inhalt der gesamten Akte wusste sie Bescheid, nachdem ihr Verfahrensbevollmächtigter am 16. September 2010 Akteneinsicht genommen hatte. Mithin war das Hindernis nach § 234 Abs. 2 ZPO spätestens an diesem Tage behoben und die Wiedereinsetzungsfrist begann zu laufen. Bis zu ihrem Ablauf war jedoch weder ersichtlich noch offenkundig, dass die Schuldnerin die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - IX ZB 36/03, NZI 2004, 85 , 86). Denn aus den Akten ergab sich in diesem Zeitraum nicht, wann sie Kenntnis über das Rechtsmittel und seine Fristen erhalten hat. Ebenso wenig war in dieser Zeit aus den Akten ersichtlich oder offenkundig, dass die Schuldnerin gerade infolge der fehlenden Belehrung die Rechtsmittelfrist versäumt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 aaO). Der Belehrungsmangel müsste jedoch für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden sein, bevor gegebenenfalls unwiderlegbar vermutet werden könnte, dass den Rechtsmittelführer an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft (BGH, Beschluss vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199 Rn. 21). Bekannt war bis zur Begründung der Beschwerde im November 2010 nur, dass der Versagungsbeschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Nicht bekannt war jedoch, ob die Schuldnerin aufgrund der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung von der rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels abgesehen hat.

Wegen fehlender Aussicht auf Erfolg der Rechtsbeschwerde war der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO ), der weiteren Beteiligten zu 1 war demgegenüber nach §§ 114 , 115 , 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Vorinstanz: AG Kassel, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 660 IN 72/07
Vorinstanz: LG Kassel, vom 03.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 773/10