Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.09.2013

XII ZB 161/13

Normen:
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - Aktenzeichen XII ZB 161/13

DRsp Nr. 2013/22527

Wert des Beschwerdegegenstandes im Zusammenhang mit Vermögensauskunft i.R.d. Vermögensausgleichs nach Scheidung

1. Wenn sich die Beschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt richtet (nachdem der Beschwerdeführer bereits Auskunft über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erteilt hatte), ist die Beschwerde nach §§ 68 Abs. 2 S. 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € nicht übersteigt. Bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert.2. Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.3. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 600 €

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Nachdem der Antragsgegner Auskunft über sein Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags erteilt hatte, hat die Antragstellerin auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beantragt.

Das Familiengericht hat den Antragsgegner in erster Stufe verurteilt, der Antragstellerin in näher bezeichnetem Umfang Auskunft über seine Vermögensverhältnisse zu dem erstinstanzlich festgestellten Trennungszeitpunkt zu erteilen. Dabei hat es das Auskunftsbegehren abgewiesen, soweit es sich auf Wertangaben zu der vom Antragsgegner betriebenen Apotheke bezogen hat, weil diesbezüglich bereits Auskunft erteilt bzw. die beantragte Auskunft für erledigt erklärt worden sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG ). Die genannten Verfahrensgrundrechte verbieten es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2011 XII ZB 127/11 FamRZ 2011, 1929 mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch kein Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

2. Das Oberlandesgericht hat die Erstbeschwerde nach §§ 68 Abs. 2 Satz 2, 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere. Der erforderliche Zeitaufwand sei auf höchstens sechs Arbeitsstunden zu schätzen, denn der Antragsgegner könne auf seine umfangreiche und von der Gegenseite akzeptierte Auskunft zum Endvermögen zurückgreifen und müsse lediglich veränderte Werte oder Kontostände einsetzen und überprüfen, ob Vermögensgegenstände weggefallen oder erst nach dem Trennungszeitpunkt hinzugekommen seien. Als Stundensatz seien 17 € anzusetzen. Die daneben anfallenden Kosten für Kopien seien auf 100 € zu schätzen. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufe, aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Auskunftserteilung in der Lage zu sein, sei das nicht hinreichend belegt. Außerdem habe er sich selbst zur Auskunft bereit erklärt und lediglich den Stichtag beanstandet. Mehraufwendungen habe er trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Insgesamt könne daher allenfalls ein Betrag zwischen 300 und 600 € anfallen.

b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 [...] Rn. 6; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 [...] Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN).

Dabei kann der dem Beschwerdegericht bei seiner Schätzung eingeräumte Ermessensspielraum im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Gericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 [...] Rn. 7; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 [...] Rn. 7; vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11 FamRZ 2012, 24 Rn. 17; vom 14. Februar 2007 XII ZB 150/05 FamRZ 2007, 711 Rn. 9; vom 3. November 2004 XII ZB 165/00 FamRZ 2005, 104 , 105; BGHZ 155, 127 = FamRZ 2003, 1267, 1268 und vom 24. Juli 2002 XII ZB 31/02 FamRZ 2003, 597 ). Letzteres ist hier nicht der Fall.

aa) Das Beschwerdegericht hat berücksichtigt, dass der Antragsgegner bereits eine von der Antragstellerin akzeptierte Auskunft zum Endvermögen abgegeben hat, auf die er für die jetzt geschuldete Auskunft aufbauen kann. Diese Erwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil der für den konkreten Einzelfall zu schätzende Aufwand maßgeblich ist, der aufgrund bereits geleisteter Vorarbeiten reduziert sein kann.

Die gegen den vom Beschwerdegericht geschätzten Stundenaufwand von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind unbegründet. Die von ihr zum Beleg eines erhöhten Aufwands angeführten Einzelangaben zu Grundstücksgrößen, Belastungen, Baujahr, Bauweise, Nutzungsart, Nutzungsflächen und anderen Faktoren sind allesamt bereits in der zum Endvermögen erteilten Auskunft enthalten, so dass der Antragsgegner hierauf in vollem Umfang zurückgreifen kann. Dass sich Angaben in Bezug auf den Apothekenbetrieb aufwandserhöhend auswirken, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Familiengericht dem Antragsgegner eine Auskunftspflicht zum Wert der Apotheke nicht auferlegt hat. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen können die Richtigkeit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts nicht in Frage stellen. Der Antragsgegner muss wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat unabhängig von der Einkunftsart lediglich die verschiedenen Beträge und Kontenstände zum Trennungszeitpunkt einsetzen und die Aufstellung im Übrigen auf ihre Vollständigkeit überprüfen. Dass dies zusammen mit Kopierkosten einen Gesamtaufwand von über 600 € verursacht, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

bb) Ebenso unbegründet ist der weitere Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die für die Erstellung einer Vermögensbilanz anfallenden Kosten eines Steuerberaters in Höhe von 1.500 bis 2.000 € unberücksichtigt gelassen. Die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nämlich nur Berücksichtigung finden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 XII ZB 594/11 [...] Rn. 8; vom 21. März 2012 XII ZB 420/11 [...] Rn. 8; vom 26. Oktober 2005 XII ZB 25/05 FamRZ 2006, 33 , 34; Senatsurteil vom 11. Juli 2001 XII ZR 14/00 FamRZ 2002, 666 , 667).

Davon ist das Beschwerdegericht hier zu Recht nicht ausgegangen. Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer Rüge auf die Apotheke abstellt, übersieht sie, dass der Antragsgegner insoweit nicht zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm zu erteilende Auskunft die Erstellung einer Vermögensbilanz oder einer sonstigen Bilanz auf den Trennungszeitpunkt durch einen Steuerberater erfordern soll.

Vorinstanz: AG München, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 521 F 7700/11
Vorinstanz: OLG München, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1945/12