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BGH - Entscheidung vom 07.03.2013

3 StR 461/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 3 StR 461/12

DRsp Nr. 2013/7088

Vorliegen des untauglichen Versuchs eines Tötungsdelikts durch Unterlassen infolge der Durchtrennung der Halsschlagader eines Opfers ohne Rettungsbemühungen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger T. , G. H. , M. H. und G. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2012 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte T. beanstandet weiter das Verfahren. Die Nebenkläger erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Verurteilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durchtrennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne Rettungsbemühungen zurückließen, auch ein - untauglicher - Versuch eines Tötungsdelikts durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 7. Juli 2011 - 5 StR 561/10, NJW 2011, 2895 , 2897 f.; vom 7. November 1991 - 4 StR 451/91, NJW 1992, 583 ). Nach den Darlegungen hat das Landgericht nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden Inkaufnahme des Todes ... mit dem weiteren Gang der Ereignisse abgefunden hätten". Ersichtlich hat das Landgericht danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des Tatorts jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des Tatopfers führenden Verletzungen ausgegangen.

2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO , 55. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 08.05.2012