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BGH - Entscheidung vom 03.12.2013

1 StR 521/13

Normen:
StPO § 257c

BGH, Beschluss vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 1 StR 521/13

DRsp Nr. 2014/105

Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen i.R.e. Anhörungsrüge bei Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 257c;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 2013 mit Beschluss vom 22. November 2013 als unbegründet verworfen.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. November 2013 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO ) vor.

Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1. Der Senat hat vor seiner Entscheidung dem Verteidiger die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 22. Oktober 2013 erwähnte dienstliche Stellungnahme der Ersten Staatsanwältin und den Aktenvermerk der Vorsitzenden Richterin zur Kenntnis gebracht. Er hat zudem, da eine Verlängerung der gesetzlichen Frist nicht in Betracht kam, nach Zustellung der Unterlagen an den Verteidiger am 14. November 2013 mit seiner Entscheidung eine angemessene Frist zugewartet, damit dieser Gelegenheit hatte, sich vor der Entscheidung des Senats hierzu zu äußern.

Weitere Aktenbestandteile, die eine Akteneinsicht des Verteidigers erforderlich machten, waren seit dessen letzter Akteneinsicht nicht angefallen, was ihm gleichfalls mitgeteilt wurde.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, was der Verteidiger damit gemeint haben könnte, wenn er im Rahmen seiner Gehörsrüge gegenüber dem Senat beanstandet, dass dies "nicht hinterfragt" werden konnte.

Jedenfalls hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung nichts verwertet, von dem der Verurteilte keine Kenntnis hatte.

2. Der Senat war nicht gehalten, der Anregung nachzugehen, im Freibeweisverfahren weitere Aufklärung vorzunehmen.

Der Revisionsführer musste seinen Vortrag, dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, ob eine Verständigung stattgefunden habe, dahin korrigieren, dass dort festgehalten ist, dass eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO nicht stattgefunden hat.

Der weitere Vortrag in der Revision, aus den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, ob eine Verständigung erzielt wurde, ist unzutreffend.

Auf Seite 6 der Urteilsgründe heißt es: "Eine Verständigung im Sinne des § 257 c StPO ist nicht erfolgt."

Nicht nur die dienstliche Erklärung der Ersten Staatsanwältin und der Aktenvermerk der Vorsitzenden Richterin lassen sich dahin verstehen, dass keine Verständigung stattgefunden hat, sondern insbesondere das vom Revisionsführer selbst vorgelegte Schreiben des Instanzverteidigers vom 12. August 2013 stellt klar: "In vorbezeichneter Strafsache gab es keine Absprache bzw. Verständigung."

In Anbetracht dieser Umstände war eine weitere Aufklärung durch den Senat nicht geboten. Darüber hinaus behauptet der Revisionsführer nicht bestimmt, dass eine verbotene informelle Verständigung vorliegt, sondern ist lediglich der Auffassung, dass eine solche "nicht zweifelsfrei ausgeschlossen" werden könne.

3. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

§ 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.

Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 StR 87/13 mwN).

Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 29.04.2013