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BGH - Entscheidung vom 07.02.2013

1 StR 649/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen 1 StR 649/12

DRsp Nr. 2013/3133

Verwerfung einer Revision wegen Entfallens des Teilfreispruchs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13. Juli 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Mit dem Wegfall des "Freispruchs im Übrigen" entfällt die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Landeskasse.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Freiburg, vom 13.07.2012