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BGH - Entscheidung vom 13.02.2013

5 StR 636/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen 5 StR 636/12

DRsp Nr. 2013/3965

Verwerfung einer Revision mit einer Klarstellung über die Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 - nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 16.08.2012
Vorinstanz: AG Hamburg-Harburg, vom 15.06.2011