BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - Aktenzeichen 3 StR 14/13
DRsp Nr. 2013/4090
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Teilfreispruch ist aus den in der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen nicht zu beanstanden.
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 26.04.2012
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