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BGH - Entscheidung vom 08.10.2013

5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 435/13; (alt: 5 StR 613/12)

DRsp Nr. 2013/24693

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Mai 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird klargestellt, dass der Angeklagte aufgrund des insoweit rechtskräftigen Schuldspruchs des Landgerichts Saarbrücken vom 2. August 2012 der Vergewaltigung in drei Fällen schuldig ist. Zudem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Verurteilung wegen Vergewaltigung auch dann zu erfolgen, wenn die Regelwirkung bei der Strafrahmenbestimmung verneint wird.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 10.05.2013