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BGH - Entscheidung vom 23.10.2013

1 StR 340/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 1 StR 340/13

DRsp Nr. 2013/23991

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschluss ist dem Verurteilten am 27. September 2013 zugegangen. Die vom Verurteilten selbst verfasste Anhörungsrüge ist beim Bundesgerichtshof am 5. Oktober 2013 - und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO - eingegangen. Die demnach unzulässige Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers nicht verletzt, sondern dessen Ausführungen - soweit sie in zulässiger Form vorgebracht worden sind (§ 345 Abs. 2 StPO ) - zur Kenntnis genommen und in seine Beratung einbezogen. Damit sind auch die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses und auf Aussetzung des Verfahrens beschieden.

Vorinstanz: BGH, vom 17.09.2013