BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 480/13
DRsp Nr. 2013/23666
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.04.2013
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