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BGH - Entscheidung vom 24.10.2013

5 StR 480/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 480/13

DRsp Nr. 2013/23666

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2013 mit der Maßgabe, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen und der besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 29.04.2013