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BGH - Entscheidung vom 24.10.2013

5 StR 460/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 460/13

DRsp Nr. 2013/23665

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Mai 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. September 2013 mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zehn Fällen entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 23.05.2013