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BGH - Entscheidung vom 23.10.2013

5 StR 313/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 313/13

DRsp Nr. 2013/23656

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, ein auf die Vernehmung zweier Zeugen gerichteter Beweisantrag sei vom Landgericht zu Unrecht abgelehnt worden, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Denn die Revision teilt diesen Antrag nur unvollständig mit, nämlich ohne seine Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 115/00); aus dieser hätte sich insbesondere ergeben, dass der Angeklagte bei dem unter Beweis gestellten Gespräch ebenfalls anwesend gewesen sein soll. Darüber hinaus lässt der Vortrag die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht vermissen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2003 - 5 StR 120/03, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Eine der beiden im Antrag angeführten Anschriften gab nicht den aktuellen Aufenthaltsort des einen Zeugen wieder; die andere betraf gar einen Zeugen, dessen Vernehmung nicht mehr angestrebt wurde. Erwähnte Telefonnummern werden nicht mitgeteilt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 25.01.2013