Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.10.2013

1 StR 425/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 257c

BGH, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 StR 425/13

DRsp Nr. 2013/23025

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 21. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 257c;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des § 257c StPO ist bereits unzulässig. Denn er trägt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen das behauptete Rechtsgespräch zwischen der Strafkammer, der Staatanwältin und seiner Verteidigerin in seiner Abwesenheit stattgefunden haben soll. Dies wäre aber erforderlich, um den Senat in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob ein Rechtsverstoß überhaupt in Betracht kommt.

Vorinstanz: LG München II, vom 21.02.2013