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BGH - Entscheidung vom 09.10.2013

5 StR 381/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 StR 381/13

DRsp Nr. 2013/22912

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Befangenheit des Sachverständigen ist trotz dessen Tätigkeit in der Klinik, in welcher der Beschuldigte einstweilig untergebracht ist, letztlich ohne Rechtsfehler verneint worden, ohne dass es für diese Beurteilung zum Nachteil des Beschuldigten auf dessen möglicherweise verständliche Beschwerden gegen seine Behandlung in der Klinik ankäme.

Der Senat verweist zur begrenzten Dauer der Unterbringung aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf BVerfGE 70, 297 .

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 25.04.2013