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BGH - Entscheidung vom 20.08.2013

3 StR 196/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 StR 196/13

DRsp Nr. 2013/20648

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sachverständig beraten neue Feststellungen zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit getroffen. Es hat lediglich hinsichtlich der Berechnung durch den Sachverständigen, der wie im ersten Verfahrensdurchgang die maximale und die wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration aufgrund der erneuten, unveränderten Angaben des Angeklagten berechnet hat und zu identischen Ergebnissen gekommen ist, auf das alte Urteil Bezug genommen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 14.02.2013