BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 604/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: "Regelbeispiel") nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.