Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 22.01.2013

5 StR 604/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2b

BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - Aktenzeichen 5 StR 604/12

DRsp Nr. 2013/2480

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass sich die missverständlichen Ausführungen der Schwurgerichtskammer zum Qualifikationstatbestand (nicht: "Regelbeispiel") nach § 177 Abs. 4 Nr. 2b StGB (vgl. UA S. 10 einerseits, S. 18 andererseits) für den Angeklagten nachteilig auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 2b ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 04.07.2012