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BGH - Entscheidung vom 08.08.2013

5 StR 312/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 312/13

DRsp Nr. 2013/19593

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, ihr sei durch die Strafkammer ein Geständnis "vorgegeben" worden, ist die Rüge nicht zulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Denn es wird schon nicht vorgetragen, dass ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden, der die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, bereits am 22. Verhandlungstag Gespräche über eine Verständigung geführt worden waren, in deren Rahmen die Verteidigung an einer Bekanntgabe einer Auflistung zu den Standpunkten der Strafkammer nach dem bisherigen Beweisergebnis interessiert gewesen war; diese hat die Strafkammer der Verteidigung dann zur Verfügung gestellt. Ferner hätte die Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer am 23. Verhandlungstag nach den Vorschlägen des Gerichts abgegebenen Erklärung vortragen müssen. Denn insoweit handelte es sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 34) nicht lediglich um ein sogenanntes "Formalgeständnis"; vielmehr hat die Angeklagte darin unter anderem Reue bekundet und die Gründe für ihr deliktisches Verhalten zum Nachteil der Nebenklägerin zu erklären versucht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 14.12.2012