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BGH - Entscheidung vom 07.08.2013

5 StR 176/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 176/13

DRsp Nr. 2013/19590

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zum Grundsatz der Spezialität verweist der Senat auf das durch den Generalbundesanwalt übersandte Schreiben des Internationaalen Rechtshulp Centrum (IRC) des Arrondissementsparket Amsterdam vom 15. Juli 2013 nebst seinen Anlagen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 05.12.2012