BGH, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 5 StR 285/13
DRsp Nr. 2013/19557
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Oktober 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu Auslegung und Bewertung des Inhalts des Wahlwerbespots wird ergänzend auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 31. August 2011 (OVG 3 S 112.11) verwiesen.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2012
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