BGH, Beschluss vom 08.07.2013 - Aktenzeichen 5 StR 299/13
DRsp Nr. 2013/17812
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 30. Januar 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |
Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 - 323 wird hingewiesen).
Vorinstanz: LG Kiel, vom 30.01.2013
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