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BGH - Entscheidung vom 16.01.2013

2 StR 412/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 2 StR 412/12

DRsp Nr. 2013/2075

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 18.04.2012