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BGH - Entscheidung vom 20.06.2013

5 StR 92/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.06.2013 - Aktenzeichen 5 StR 92/13

DRsp Nr. 2013/17712

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewährten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weitergehende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.

Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts gemäß § 306 Abs. 2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392 ; vom 26. Januar 2010 - 3 StR 523/09, und vom 27. Juli 2011 - 4 StR 269/11).

Vorinstanz: LG Berlin, vom 01.12.2011