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BGH - Entscheidung vom 05.06.2013

1 StR 185/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - Aktenzeichen 1 StR 185/13

DRsp Nr. 2013/15605

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 20. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Revision teilt zwar zutreffend mit, dass die Aussagen der Zeugen K. und E. ausweislich des Protokolls (Bl. 473 Band III) "gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO " verlesen wurden. Da der Inhalt der verlesenen Urkunden nicht vollständig vorgetragen wird, entspricht die Rüge jedoch - worauf schon der Generalbundesanwalt hinweist - nicht den NStZ 1999, 1, 5; Sander/Cirener in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Traunstein, vom 20.12.2012