BGH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 5 StR 85/13
DRsp Nr. 2013/13796
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB wird das nicht übermäßig große Gewicht der Anlasstat im Blick zu behalten sein (BVerfGE 70, 297 ).
Vorinstanz: LG Berlin, vom 13.11.2012
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