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BGH - Entscheidung vom 30.04.2013

3 StR 116/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 3 StR 116/13

DRsp Nr. 2013/8194

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 07.01.2013