BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 5 StR 634/12
DRsp Nr. 2013/5354
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Der Urteilstenor wird dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Dezember 2011 datiert.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 30.08.2012
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