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BGH - Entscheidung vom 07.03.2013

5 StR 634/12

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 5 StR 634/12

DRsp Nr. 2013/5354

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2012 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Der Urteilstenor wird dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 16. Dezember 2011 datiert.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 30.08.2012