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BGH - Entscheidung vom 21.02.2013

3 StR 19/13

Normen:
Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
StPO § 349

BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - Aktenzeichen 3 StR 19/13

DRsp Nr. 2013/4093

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgeldanspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 ;
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 26.09.2012