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BGH - Entscheidung vom 25.09.2013

4 StR 316/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 316/13

DRsp Nr. 2013/21701

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; Auswirkungen des Rekonstruktionsverbots auf die Revisionsentscheidung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rügen der Revision, das Landgericht sei auf den Inhalt der Aussagen von insgesamt vier in der Hauptverhandlung vernommener Zeugen nicht eingegangen, greifen ebenfalls nicht durch. Der Senat ist durch das Rekonstruktionsverbot (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2009 - 5 StR 40/09, NStZ-RR 2009, 180 , und 22. August 2012 - 4 StR 211/12) gehindert festzustellen, ob diese Aussagen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch beweiserheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ-RR 2001, 174 , 175).

Vorinstanz: LG Halle, vom 16.01.2013