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BGH - Entscheidung vom 24.09.2013

4 StR 369/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 4 StR 369/13

DRsp Nr. 2013/21700

Verwerfung einer Revision als unbegründet mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 3. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat noch ausreichende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen, so dass der zusätzlichen - rechtsfehlerhaften (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 3 StR 24/00, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Bezugnahme 3; BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 StR 212/12, Rn. 12 und vom 12. Dezember 2012 - 2 StR 481/12, Rn. 2) Bezugnahme auf die durch die Entscheidung vom 24. Oktober 2012 aufgehobenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen keine Bedeutung zukommt.

Vorinstanz: LG Münster, vom 03.05.2013